Sie erhalten nach ca. 2-4 Wochen nach der Behandlung die Rechnung des Arztes. Diese reichen Sie im Original bei der Versicherungsgesellschaft ein. Die Erstattung erfolgt dann auf Ihr Konto und Sie können die Arztrechnung begleichen. (mehr)
Ja, in der Regel vier Wochen nach der Behandlung erhalten Sie die Rechnung vom Arzt oder einer ausgelagerten Verrechnungsstelle. (mehr)
Grundsätzlich ja, allerdings kann es je nach gewähltem Tarif sein, dass Sie vor dem Aufsuchen eines Facharztes zunächst den Hausarzt aufsuchen müssen. (mehr)
Sie müssen sich zum Studienbeginn oder Ende der Familienversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln möchten. (mehr)
Sie können entscheiden, ob Sie den Arzt gegenüber der Versicherungsgesellschaft grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden oder dies nur in Einzelfällen tun. (mehr)
Eine kostenlose Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV nicht. Ihr Ehepartner als auch Ihre Kinder müssen eigene Beiträge bezahlen. (mehr)
Die maßgebende Grenze liegt bei 20 Arbeitsstunden pro Woche während des Semesters. Beim Überschreiten dieser Grenze werden Sie krankenversicherungspflichtig. Das Einkommen ist dafür nicht entscheidend. (mehr)
Die Fragen sind meist sehr ähnlich und beziehen auf ambulante und stationäre Behandlungen in den letzten 3 bzw. 10 Jahren sowie auf bestehende Erkrankungen. (mehr)
Die Gebührenordnung setzt Grenzen für den Abrechnungsrahmen, d.h. die Höhe der Rechnung, die ein Arzt für eine Behandlung stellen kann. (mehr)
Das ist abhängig von der Art der Behandlung. Im Zahnbereich werden laufende Behandlungen häufig ausgeschlossen bis diese abgeschlossen sind. Chronische Erkrankungen sind in der Regel mit Risikozuschlägen verbunden. (mehr)
Grundsätzlich ja, mit der Ausnahme einer Tätigkeit am Lehrstuhl. Wenn Sie dort arbeiten (auch unter 20 Stunden) werden Sie gesetzlich versichert. (mehr)
Der PSKV-Tarif ist ein verbandseinheitlicher Studententarif mit sehr beschränkten Leistungen. Abgedeckt werden nur Leistungen der Gebührenordnung bis zum 1,7 fachen Faktor. (mehr)
Bis zu zwei Jahre nach der Behandlung können Rechnungen eingereicht werden. Es ist sinnvoll mit dem Einreichen der Rechnung zu warten, wenn man auf eine Beitragsrückerstattung spekuliert, die höher ist als die zu erstattende Rechnung. (mehr)
Nein, wenn Sie während des Studiums in die private Krankenversicherung wechseln, verbleiben Sie dort bis zu Ende Ihres Studiums, außer Sie nehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. (mehr)
Grundsätzlich nein, außer Sie überschreiten direkt nach dem Studium die im SGB V definierte Grenze des Jahreseinkommens über Sie versicherungsfrei werden. Andernfalls kehren Sie automatisch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. (mehr)
Das hängt von Ihrem beruflichen Werdegang nach dem Studium ab. In der Regel werden Sie im Falle eines Angestelltenverhältnisses unter der Einkommensgrenze zur Versicherungsfreiheit automatisch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung kehren. (mehr)
In der Regel ja. Notwendig ist diese zur Abrechnung aber nicht. Falls Sie keine Versichertenkarte erhalten, müssen Sie sich beim Arzt gegebenenfalls mit Ihrem Personalausweis authentifizieren. (mehr)
Hierzu gibt es keine übergreifenden Regelungen. Die Versicherungsgesellschaft entscheidet individuell. Allerdings führen laufende psychotherapeutische Behandlungen, chronische Erkrankungen und Behandlungen am Bewegungsapparat häufig zur Ablehnung. (mehr)
Ja, allerdings müssen Sie diese vor dem Eintritt in die private Krankenversicherung der Versicherungsgesellschaft mitteilen. Die Versicherungsgesellschaft prüft Ihre Angaben und entscheidet über Ihre Aufnahme oder mögliche Risikozuschläge. (mehr)
Nein. Bevor Sie die Rechnung des Arztes bezahlen müssen (Zahlungsziel in der Regel 4 Wochen) haben Sie ausreichend Zeit, die Rechnung bei Ihrer Versicherungsgesellschaft einzureichen. Die Erstattung erfolgt dann meist kurzfristig. (mehr)
Dafür gibt es mehrere Zeitpunkte: zu Beginn des Studiums, zum Ende der Familienversicherung, zum Ende des 14. Fachsemesters sowie mit Vollendung des 30. Lebensjahres ist ein Wechsel möglich. (mehr)
Sie haben Anspruch auf einen Zuschuss vom BAföG-Amt zu Ihrer Krankenversicherung, dessen Höhe das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt. Dieser ist unabhängig davon, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind. (mehr)